top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB)

Geltungsbereich

Dieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen der sense4elements GmbH, mit Sitz in Österreich und der Geschäftsadresse Bräumühlweg 5 , 5101 Bergheim, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg unter FN 561879 v -kurz Lizenzgeber- und dem Lizenznehmer.

 


Präambel

Die Geschäftstätigkeit des Lizenzgebers umfasst den Bereich Entwicklung, Betrieb und Vertrieb von Sensordatenerfassung und Sensordatenerfassungssystemen.


Die vom Lizenzgeber angebotenen Produkte umfassen unter anderem:

a)  Software, insbesondere in Form einer Online- und App Anwendung, einer eigenen Cloud Umgebung „Cloud“, welche zur Erfassung, Dokumentation, Visualisierung, und Analyse von Messdaten dient, sowie

 

b)  Hardware, zur schnellen Erfassung von Sensordaten und zur weiteren Verarbeitung der Daten in unterschiedlichen Umgebungen.

Die Parteien beabsichtigen in diesem Vertrag allgemeine Bestimmungen über die Nutzung der Produkte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer zu vereinbaren.


Auf Basis der Auswahl eines bestimmten Angebotes des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer bei Bestellung, wird ein die Bestellung zusammenfassendes Dokument (die "Bestellbestätigung") generiert. Die jeweilige Bestellbestätigung ergänzt diesen Vertrag hinsichtlich bestimmter Parameter, wie beispielsweise Lizenzgebühr, Kündigungsrechte, etc. Bei Bestellung direkt beim Vertriebsteams
des Lizenzgebers (zB via E-Mail, telefonisch) ersetzen die Dokumente der Kaufabwicklung des Lizenzgebers (zB Angebot, Lieferschein, Rechnung) die automatisch generierte Bestellbestätigung.


In Abhängigkeit von den Angaben in der Bestellbestätigung, vereinbaren die Vertragsparteien wie folgt:

 

 

1. Vertragsgegenstand

 

1.1.  Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung der Software;
1.2.  Der Lizenzgeber verkauft oder vermietet dem Lizenznehmer und dieser kauft oder mietet vom Lizenzgeber die Hardware.

 

 

2. Funktionsumfang und Bereitstellung der Software, APP und Cloud

 

2.1.  Die Software weist zumindest folgende Funktionalitäten auf, die vom Lizenznehmer nutzbar sind:


−  Automatisiertes Erfassen von Informationen
−  Visualisieren der aktuellen Zustände und Kennzahlen
−  Betrachten und Vergleichen von historischen Werten
−  Administration der Hardware und der Account-Daten
−  Pflege von Zusatzdaten je Objekt (zB Name, individuelle Eigenschaften)
−  Diverse zusätzliche Funktionen, die vom Lizenzgeber laufend angepasst oder erweitert werden

 

2.2.  Das Web-Portal ist über die meisten gängigen Webbrowser (wie etwa Microsoft Internet Explorer, Mozilla, Firefox, Google Chrome oder Apple Safari) in der jeweils aktuellen Version unabhängig vom Betriebssystem auf den meisten gängigen Endgeräten (Desktop-PC, Notebook, Tablet-PC usw) nutzbar, wobei der Lizenzgeber laufend auf seiner Website die unterstützten Browser- und Betriebssysteme bzw Kombinationen in den jeweiligen Versionen veröffentlichen wird.

 

2.3.  Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Funktionsumfang der Software im Gerät, APP sowie und die Cloud-Software einseitig jederzeit zuerweitern, wobei eine solche Erweiterung weder zu einem diesbezüglichen Anspruch noch zu zusätzlichen Kosten des Lizenznehmers führt. Dem Lizenzgeber steht es frei, wesentliche neue Funktionalitäten der Cloud entgeltlich — beispielsweise als Zusatzpakete — anzubieten.

 

2.4.  Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Cloud zur Nutzung auf einem Online-Portal zur Verfügung, für welches er dem Lizenznehmer

Zugangsdaten bereitstellt.

 

 

3.  Funktionsumfang und Bereitstellung der Hardware

3.1.  Die vom Lizenzgeber angebotene Hardware dient der Erfassung von Sensordaten und deren Weiterleitung zum Online-Portal. Die technische Spezifikation der einzelnen Geräte sind in den jeweiligen Datenblättern dokumentiert und werden dem Lizenznehmer auf Wunsch vor der Bestellbestätigung kostenlos zur Verfügung gestellt.

3.2.  Die Kommunikation zwischen Hardware und APP erfolgt über das Internet. Die notwendige Internetverbindung kann vom Lizenznehmer selbst hergestellt oder vom Lizenzgeber mittels Mobilfunkverbindung zur Verfügung gestellt werden.

 

3.3.  Neben selbst entwickelten Produkten bietet der Lizenzgeber ergänzende Hardware von Partnern. Der Lizenzgeber tritt hierbei als Händler der Produkte auf und es gelten die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.

4. Druck-/Satzfehler bei Produktangaben

 

4.1.  Sollte der Lizenzgeber nachträglich feststellen, dass Produktangaben wegen Druck- oder Satzfehler fehlerhaft sind, wird der Lizenznehmer unverzüglich informiert. Der Lizenznehmer kann den Auftrag unter den gültigen Konditionen nochmals ausdrücklich schriftlich oder konkludent durch Zahlung des vorgeschriebenen Preises bestätigten. Andernfalls ist der Lizenzgeber zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sollte bereits eine Vertragsannahme erfolgt sein. Ausgeschlossen sind in diesem Fall Schadenersatzansprüche, wobei davon Vorsatz sowie Personenschäden ausgenommen sind.

 

 

5. Nutzung Software und Hardware

 

5.1.  Die Vergabe von Unterlizenzen sowie die Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte sind dem Lizenznehmer ausdrücklich untersagt.

 

5.2.  Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass die vom Lizenzgeber im Rahmen dieses Vertrages eingesetzte Technologie (Software, Hardware und Programmierschnittstelle – API) bestimmten technischen Beschränkungen unterworfen ist, betreffend einschließlich, aber nicht nur, die maximale Anzahl von Signal-Eingängen oder die maximale Menge übertragener Daten. Im Sinne des vorstehenden Satzes verpflichtet sich der Lizenznehmer zum "fair use" der Soft- und Hardware.

 

5.3.  Die Hardware, sowie dem zugrundeliegenden Software-Entwicklungen (allgemeine Produkt-Erweiterungen und Individualentwicklungen für den Lizenznehmer) sind für den Lizenzgeber urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne seine Zustimmung kopiert, verändert oder auf andere Weise als in diesem Vertrag ausdrücklich gestattet, verwendet werden. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass allfällig notwendig werdende Änderungen oder Anpassungen von Software etwa über Kundenwunsch ausschließlich vom Lizenzgeber selbst vorgenommen werden, worauf der Lizenznehmer aber keinen Rechtsanspruch hat. Der Lizenzgeber wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der Servicierung der Hardware oder App, soweit es möglich ist, auf Wünsche des Lizenznehmers eingehen, behält sich jedoch vor, gewünschte Adaptierungen oder Änderungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


5.4.  Die Hardware darf ausschließlich im Zusammenhang mit der Software des Lizenzgebers verwendet werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt die vom Lizenzgeber gemietete Hardware in jeglicher Weise zu verändern.

 

 

6. Abrechnung und Zahlung

 

6.1.  Die Höhe der Lizenzgebühr sowie der Kauf- oder Mietpreis von Hardware ergibt sich aus der Bestellbestätigung. Sofern in dieser nicht anders angegeben, stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die im Rahmen dieses Vertrages anfallenden Lizenz- und Mietgebühren, zuzüglich Umsatzsteuer, jeweils ein Jahr im voraus in Rechnung.
6.2.  Die Zahlung durch den Lizenznehmer hat jeweils binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zu erfolgen sofern in der Bestellbestätigung nicht anders angegeben. Im Falle des Verzugs mit einer Zahlung werden vom Lizenzgeber 10% Verzugszinsen über dem aktuellen Basiszinssatz per annum verrechnet.

7. Vertragsdauer und Kündigung

 

7.1.  Die Nutzungslizenz wird, vorbehaltlich des Punktes 7.2, auf eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern in der Bestellbestätigung nicht anders angegeben. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit dem Datum der Aktivierung der Hardware bzw einer zwischen den Vertragsparteien gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu laufen.

 

7.2.  Das Vertragsverhältnis hinsichtlich der Nutzungslizenz kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils vor dem Datum der Vertragsverlängerung schriftlich aufgekündigt werden, sofern in der Bestellbestätigung nichts anderes angegeben. Aus wichtigem Grund kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit sofortiger Wirkung beendet werden.

 

 

8. Sicherheit

 

8.1.  Die Kommunikation Hardware und Software erfolgt ausschließlich über einen sicheren Kommunikationskanal. Als Verschlüsselungsmodus wird eine dem Stand der Technik entsprechende Methode verwendet. Der Lizenzgeber ist bemüht, bei der Verhinderung eines allfälligen Datenmissbrauchs oder Datendiebstahls mitzuwirken. Der Lizenzgeber verpflichtet sich zudem zur Verschwiegenheit und somit dazu, keine in seiner Sphäre gespeicherten Daten ohne Zustimmung des Lizenznehmers an Dritte weiterzugeben.

8.2.
Die Software wird vom Lizenznehmer nicht für produktionskritische Zwecke (Mission Critical Data) eingesetzt werden, da es möglich ist, dass die Hardware oder Software (APP), teilweise oder zur Gänze ausfallen kann.

 

8.3.
Weiters wird der Lizenznehmer die Hardware oder Software (APP) nicht für sicherheitsrelevante Zwecke einsetzen, etwa zur Überwachung von Daten, durch deren fehlerhafte Erfassung Gefahr für Sachschäden oder Leib und Leben besteht.

 

 

9. Zusicherungen und Haftung des Lizenzgebers

 

9.1.  Der Lizenzgeber sichert nur zu, dass er berechtigt ist, die nach diesem Vertrag gewährte Nutzungslizenz an der APP einzuräumen und die Hardware zu verkaufen.


9.2.  Der Lizenzgeber sichert nur zu, dass er die APP den in Punkt 2.1 beschriebenen Funktionsumfang aufweist, sofern sie in gängiger Systemumgebung mit vom Lizenzgeber in Anlage der Bestellbestätigung spezifizierten Komponenten eingesetzt wird.

9.3.  Darüber hinaus macht der Lizenzgeber keinerlei Zusicherungen!

9.4.   Der Lizenzgeber haftet insbesondere nicht


−  für bestimmte, über die Angaben in Punkt 2.1 hinausgehende, technische Eigenschaften oder eine bestimmte Art der Verwendbarkeit der

Hardware und Software der

−  aus dem Grund des Datenmissbrauchs oder des Datendiebstahls, oder der sonstigen Verwendung der übertragenen oder

gespeicherten Daten durch Unberechtigte

−  für fehler- oder lückenhafte Aufzeichnung von Daten, oder Datenverlust
−  für Serverausfälle oder Ausfälle von Kommunikationsleitungen, und
−  Softwarefehler

 

9.3.  Eine Haftung des Lizenzgebers für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn sowie nicht eingetretene Ersparnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich aus verschuldensunabhängiger Haftung, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Sollte die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht im vorgeschriebenen Ausmaß ausgeschlossen werden können, so ist die Haftung des Lizenzgebers jedenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach mit maximal EUR 1.500,- beschränkt.

 

 

10.  Daten

 

10.1.  Sämtliche Daten, die vom Lizenznehmer aufgrund dieses Vertrages an den Lizenzgeber übermittelt werden, bleiben im ausschließlichen Eigentum des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, sämtliche Daten in anonymisierter Form zur Verbesserung der vom Lizenzgeber angebotenen Soft- und Hardware selbst zu nutzen.

11.  Gewährleistung

11.1.  Gewährleistungsrechte des Lizenznehmer setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsdauer für den Lizenzgeber Liefer- und Leistungsumfang beträgt 24 Monate. Die Gewährleistung beginnt mit der Lieferung der Hardware.

 

11.2.  Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die erbrachten Liefer- und Leistungen einen Mangel aufweisen, so hat der Lizenzgeber die Verpflichtung, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl des Lizenzgebers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, ist der Lizenznehmer verpflichtet vor dem Anfall von Kosten eine Abstimmung mit dem Lizenzgeber vorzunehmen.

 

11.3.  Vor etwaiger Rücksendung von Lieferungen ist jedenfalls die Zustimmung des Lizenzgebers einzuholen. Dem Lizenzgeber ist vom Lizenznehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Lizenznehmer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Vergütung mindern.

 

11.4.  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Lizenznehmer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

11.5.  Soweit der Lizenzgeber eine Ware an den Lizenznehmer mit einer Herstellergarantie für die Ware liefert, sind diese Ansprüche ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. In diesem Falle gelten ausschließlich die Garantiebedingungen des Herstellers.

12. Eigentums- und Gefahrenübergang

 

12.1.  Der Liefer- und Leistungsumfang des Lizenzgebers bleibt bis zur völligen Tilgung aller gegenüber Lizenzgebers bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Lizenznehmers Eigentum vom Lizenzgeber. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung und Vermietung oder anderweitige Überlassung der von der Lizenzgebers getätigten Lieferungen ohne des Lizenzgebers schriftliche Zustimmung unzulässig. Der Gefahrenübergang beginnt mit der Lieferung der Hardware.
12.2.  Vom Lizenznehmer gemietete Hardware bleibt im Eigentum des Lizenzgebers.
12.3.  Soweit der Lizenzgeber im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, gilt als vereinbart, dass die retournierte Ware in das unbeschränkte Eigentum des Lizenzgebers übergeht.

13.  Datenschutzerklärung

13.1.  Die Datenschutzerklärung ist auf der sense4elements Website unter Datenschutz abrufbar und ist rechtlicher Bestandteil dieser AGBs.

 

 

14. Schlussbestimmungen

 

14.1.  Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem österreichischen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Dieses gilt auch für Fragen des Zustandekommens dieses Vertrages bzw. für Rechtsfolgen der Nachwirkung.

14.2.  Der Vertrag stellt eine von beiden Vertragsparteien getroffene vollständige Vereinbarung und Absprache betreffend den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle vorherigen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Verträge und Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand, einerlei ob schriftliche oder mündliche, ausgenommen jegliche vor dem Abschluss dieses Vertrages getroffenen Vertraulichkeitsvereinbarungen.

 

14.3.  Überschriften in diesem Vertrag dienen nur der Erleichterung der Bezugnahme und haben keinen Einfluss auf die Auslegung einer Bestimmung.

 

14.4.  Verweise auf Ziffern und Anlagen in diesem Vertrag sind als Bezugnahme auf Ziffern und Anlagen dieses Vertrages auszulegen. Bei Unwirksamkeit irgendeiner Bestimmung dieses Vertrages bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages weiterhin gültig. Unter diesen Umständen gilt eine solche unwirksame Bestimmung als durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der wirtschaftlichen und rechtlichen
Absicht der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Diese Bestimmung kommt ebenso im Falle einer in diesem Vertrag fehlenden Verfügung zur Anwendung.


14.5.  Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis ist die Schriftform notwendig.

 

14.6.  Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht in Salzburg alleinig zuständig gemacht.

bottom of page